Ordnung der Jugendabteilung des TuS Mützenich 1921 e.V.

Ordnung der Jugendabteilung des TuS Mützenich 1921 e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TuS Mützenich 1921 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des TuS Mützenich führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung des TuS Mützenich sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates

1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,

2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,

3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,

4. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,

5. Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung des TuS Mützenich sind:

- der Vereinsjugendtag,

- der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

Die Vereinsjugendtage sind ordentlich und außerordentlich.

Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung des TuS Mützenich 1921 e.V.

Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze gilt nicht für die gewählten oder berufenen Mitarbeiter.

Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,

2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,

3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,

4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses,

5. Wahl des Vereinsjugendausschusses,

6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Ausschreibung in der Vereinszeitung einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

Der Vereinsjugendtag wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

2. dem Geschäftsführer,

3. dem Kassierer,

4. 2 Jugendvertretern, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.

5. Beisitzer, die für spezielle Funktionen gewählt worden sind.

Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mitteln.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden.

Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampfordnung oder Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Mützenich, den 22.02.2002 (Datum des Vereinsjugendtages 2002)

 
 
 

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