Satzung des TuS Mützenich 1921 e.V. - Fassung vom 18.3.2016

Satzung des TuS Mützenich 1921 e.V. - Fassung vom 18.3.2016

§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Mützenich 1921 e.V." Er hat seinen Sitz in
Monschau, Stadtteil Mützenich. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter der
Registernummer VR 80119 eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßigen Trainings- und Spielbetrieb im Fußball sowie die Pflege weiterer Sportarten.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral, weltanschaulich tolerant und berücksichtigt die
Vielfalt an Lebensformen und Kulturen.

§ 4 - Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der entsprechenden Verbände und erkennt die Satzungen und Ordnungen
dieser Verbände als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt
und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Aufnahmeanträge sind an ein Mitglied des Gesamtvorstandes zu richten. Aufnahmeanträge
Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Vorbehaltlich der
Zustimmung des Gesamtvorstandes beginnt die Mitgliedschaft mit Eingang des Antrages. Der
Bescheid über den Antrag erfolgt schriftlich.

Der Verein hat:
- aktive Mitglieder,
- jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
- inaktive Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.

Der Gesamtvorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und aus deren Mitte ein
Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

- durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes erfolgen kann;

- durch Tod;

- durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung wird erst am Ende des Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss kann nur durch den Gesamtvorstand beschlossen werden:

- wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses durch den
geschäftsführenden Vorstand seinen Beitrag schuldig bleibt;

- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung;

- wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt;

- aus sonstigen wichtigen Gründen.

Dem Mitglied ist vor der Ausschlussberatung persönlich oder schriftlich Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Gesamtvorstandes. Die Abstimmung erfolgt geheim. Ist das Mitglied mit dem Ausschluss nicht
einverstanden, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung erneut und endgültig. Bis zur
endgültigen Entscheidung wird das Mitglied von allen Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen.
Ein Mitglied des Gesamtvorstandes wird gleichzeitig seines Amtes enthoben. Der Ausschluss ist durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Mitgliederrechte. Ihm steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich
zurückzugeben.

§ 7 - Mitgliederbeiträge

Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet im
Einzelfall der Gesamtvorstand.

§ 8 - Organe
Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand,
- der geschäftsführende Vorstand (Vorstand gemäß §26 BGB).

§ 9 - Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr muss der geschäftsführende Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Sie soll
spätestens 3 Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Zeitpunkt, Tagungsort und
Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung im Aushang am
Sportheim und auf der vereinseigenen Internetseite bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung soll
folgende Punkte enthalten:

- Wahl eines Protokollführers und eines zusätzlichen Versammlungsleiters,
- Jahresbericht durch den Gesamtvorstand,
- Kassenbericht,
- Kassenprüfungsbericht,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
- Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes,
- Wahl von Kassenprüfern,
- Verschiedenes.

Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich
beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse
sind wörtlich aufzunehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung
des Vereins ist dagegen eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Ihre gesetzlichen Vertreter sind
von der Wahrnehmung des Stimmrechtes ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt nach
Stimmengleichheit Stichwahl. Alle Abstimmungen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim
durchzuführen. Wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:

- Der Gesamtvorstand die Einberufung für erforderlich hält,

- Die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
der Gründe gefordert wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten mit Ausnahme der Tagesordnung die
gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung lt. § 9.

§ 11 - Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- den Leitern der Abteilungen,
- dem Sozialwart,
- den Beisitzern.

Der Gesamtvorstand führt und leitet den Verein und ist für die Durchführung der Beschlüsse der
Versammlungen verantwortlich. Im Gesamtvorstand gelten in Bezug auf Anträge und Abstimmungen
die Vorschriften der Mitgliederversammlung (§ 9).

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie führen ihre
Ämter bis zu einer Neuwahl fort.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für den Rest
der Amtszeit einen Nachfolger wählen.

§ 12 - Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes gemeinsam vertreten.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes darf über Beträge, die zu den laufenden Beitrags-,
Steuer- oder Verbandsauslagen zählen, unabhängig von deren Höhe verfügen. Über Beträge, die
hiervon nicht erfasst sind, dürfen sie bis zur Höhe von 1.000 € im Einzelfall verfügen. Beträge über
1.000 €, aber unter 10.000 €, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Beträge über 10.000
€ bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ausnahmen bilden Maßnahmen zur
Bestandserhaltung.

§ 13 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren die Kassenprüfer, die kein Amt im
Gesamtvorstand bekleiden dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres alle Kassen des Vereins und erstatten
der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Die Wiederwahl ist für maximal eine weitere Amtszeit zulässig.

§ 14 - Ehrungen
Ehrungen und Auszeichnungen werden nach einer vom Gesamtvorstand beschlossenen
Ehrungsordnung durchgeführt.

§ 15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Monschau zwecks Verwendung zur Förderung der Sportjugend.

§ 16 - Personen- und Funktionsbeschreibungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung sprachlich in der männlichen Form
verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 17 - Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.08.2021 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 
 
 

Hier kannst du die Satzung downloaden

 

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